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Satzung des DBSB

Satzung des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten-Schachbundes e. V. (DBSB)

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Blinden- und Sehbehinderten Schachbund e. V. (DBSB)". Er ist die Spitzenorganisation der blinden und sehbehinderten Schachspieler der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist am 21. September 1989 beim Amtsgericht Heidelberg - Registergericht - unter der Nr. VR 1694 in das Vereinsregister eingetragen worden. Gerichtsstand ist Heidelberg.
§ 2 Zweck, Sicherung der Gemeinnützigkeit, Dopingbekämpfung
(1) Der Verein dient der Pflege des Schachsports; er fördert damit die Integration blinder und sehbehinderter Menschen in die Gesellschaft.
(2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke gemäß der Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Der Verein bekämpft jegliche Form von Doping im Schachsport. Er erklärt die Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Schachbund und der nationalen Doping-Agentur für seinen Bereich als verbindlich. Er überträgt ein Sanktionsverfahren wegen möglicher Dopingverstöße auf die zuständigen Gremien des Deutschen Schachbundes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des DBSB sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen)
c) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die hinsichtlich ihres Sehvermögens den jeweiligen Bestimmungen der IBCA entspricht. Auf Verlangen ist ein augenärztliches Gutachten vorzulegen.
(3) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des DBSB ideell oder materiell unterstützt.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um das Schachspiel der Blinden und Sehbehinderten besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Verleihung und über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern.
§ 4 Austritt, Ausschluss
(1) die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Wegfall der satzungsmäßigen Voraussetzungen
b) nach schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden
c) nach Ausschluss durch den Vorstand, der dem Mitglied vorher Gelegenheit
zur Rechtfertigung geben muss (2) Ausschlussgründe sind vereinsschädigendes Verhalten oder der Rückstand von zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung.
(3) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich Einspruch erheben, über den die Delegiertenversammlung nach Anhörung des Betroffenen endgültig entscheidet. In der Zwischenzeit ruhen seine Rechte und Pflichten.
§ 5 Gliederung
Der DBSB gliedert sich in Spielbezirke, über deren Bildung und räumliche Ausdehnung die Delegiertenversammlung auf Empfehlung des Vorstandes entscheidet.
§ 6 Organe
Organe des DBSB sind:
a) die Bezirksversammlung
b) die Delegiertenversammlung
c) der Vorstand
d) die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung
§ 7 Die Bezirksversammlung
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, die über einen im Bezirk ansässigen Blindenschachverein dem Vorstand gemeldet sind oder - sofern sie keinem Blindenschachverein angehören - im Bezirk ihren ersten Wohnsitz haben. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Bezirksversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Bezirksleiter unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksleiter und seinen Vertreter auf die Dauer von vier Jahren, sowie die Delegierten und die Ersatzdelegierten für die nächste Delegiertenversammlung. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Auf je zehn Mitglieder eines Bezirkes (angefangene Zehnerzahl) entfällt eine Delegiertenstimme. Ein Delegierter kann bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen. Maßgebend für die Anzahl der Delegiertenstimmen ist der einen Monat vor der ersten Bezirksversammlung des Jahres vom Vorstand ermittelte und dem Bezirksleiter mitgeteilte Mitgliederbestand.
(5) Bei der Wahl der Ersatzdelegierten ist deren Reihenfolge festzulegen. Der Fall der Verhinderung ist dem Bezirksleiter unverzüglich anzuzeigen. Dieser benachrichtigt den nunmehr berufenen Ersatzdelegierten.
(6) Der Bezirksleiter teilt dem Vorstand das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich mit. Spätestens zwei Stunden vor Beginn der Delegiertenversammlung meldet der Bezirksleiter dem Vorstand endgültig die Namen der Delegierten und die Zahl der auf diese entfallenden Stimmen.
§ 8 Die Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten und den Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorsitzenden spätestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung in der Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben einzuberufen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten.
(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Anträge zur Satzungsänderung sind mit der Einberufung bekanntzugeben und können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, über den Vorsitzenden Anträge an die Delegiertenversammlung zu richten.
§ 9 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Wahrnehmung der übrigen ihr durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.
§ 10 Außerordentliche Delegiertenversammlung
(1) In dringenden Fällen oder auf Antrag eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder beruft der Vorsitzende eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
(2) Im übrigen gelten die §§ 8 und 9 dieser Satzung sinngemäß. Außerdem steht der außerordentlichen Delegiertenversammlung das Recht zu, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuberufen und durch Neuwahlen zu ersetzen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
(3) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Spielleiter, dem Fernschachleiter, dem Pressewart, dem Jugendwart und dem Spielersprecher, mit beratender Stimme. Dieser wird alle zwei Jahre von den Teilnehmern der Bundeseinzelmeisterschaft gewählt. Außer dem ersten Vorsitzenden kann jedem Vorstandsmitglied ein weiteres Vorstandsamt übertragen werden. Es hat jedoch auch in diesem Fall bei Abstimmungen nur eine Stimme.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende jeweils allein.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplan
(4) Im übrigen nimmt der Vorstand die ihm durch diese Satzung übertragenen Befugnisse wahr.
§ 13 Beschlüsse
Die Beschlüsse der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung sind für den Vorstand und die Mitglieder, die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mitglieder bindend.
§ 14 Protokolle
(1) Über jede Bezirksversammlung, Delegiertenversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll der Bezirksversammlung und der Vorstandssitzung ist dem jeweiligen Organ zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift über die Delegiertenversammlung ist den Delegierten innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Delegiertenversammlung zuzusenden. Einwände gegen die Niederschrift sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; über weitere Einwände die nächste Delegiertenversammlung.
(3) Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Bezirksleitern, diejenigen der Bezirksversammlungen dem Vorstand zuzuleiten.
§ 15 Rechnungsjahr, Beitragszahlung, Kassenprüfung
(1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresbeitrag ist am 15. Januar fällig.
(3) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung des laufenden und des folgenden Rechnungsjahres zu prüfen und der nächsten Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht hierüber vorzulegen haben.
(4) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt und nach Ablauf des Rechnungsjahres verpflichtet, Einblick in die Kassenführung zu nehmen und dies schriftlich zu vermerken.
§ 16 Turniere
Art und Durchführung der Turniere sind in einer besonderen Turnierordnung geregelt. Diese kann von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und geändert werden.
§ 17 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden auf Verlangen des Vorstandes oder zweier Bezirksversammlungen mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben einzuberufen.
(3) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 18 Rechtsnachfolge
Bei Auflösung oder Aufhebung des DBSB fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Blindenverband e. V. mit Sitz in Bonn, der verpflichtet ist, es nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten zur Pflege und Förderung des Schachsports einzusetzen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Generalversammlung des DBSB am 28. Oktober 1988 beschlossen und zuletzt von der Delegiertenversammlung am 27.10.2009 geändert.

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